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Freunde im Team - So gehen Sie damit um


Liebe Leserin, lieber Leser!

Viele Führungskräfte, in deren Team ein(e) Freund(in) kommt, gehen oftmals naiv an eine solche Situation heran. Sie vergessen häufig, wie konfliktträchtig diese Veränderung sein kann.

Hier 4 Tipps, wie Sie sich richtig verhalten:

1. Analysieren Sie die Situation

Noch bevor Ihr(e) Freund(in) in Ihr Team kommt, sollten Sie sich selbst folgende Fragen stellen:
  • Was bedeutet die Konstellation für mich und meine Führungsaufgabe?
  • Was bedeutet sie für meine(n) Freund(in) und seine/ihre Beziehung zu mir?
  • Was bedeutet sie für meine(n) Freund(in) hinsichtlich des Teams?
2. Legen Sie Regeln fest
Einigen Sie sich auf Regeln, solange Freundschaft und Führungsverständnis noch intakt sind - etwa: Der Chef wird in seiner Rolle die Erfordernisse der Führungsaufgabe über die Freundschaft stellen.

3. Keine Sonderbehandlung

Der Chef gibt nur Infos weiter, die alle Mitarbeiter erhalten. Der Chef erwartet nicht, dass er Informationen erhält, die andere Mitarbeiter ebenfalls nicht dem Chef mitteilen würden.

4. Freundschaft kommunizieren
Ersparen Sie sich krampfhafte Versuche, irgendetwas geheim zu halten, das unterminiert nur das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Team. Thematisieren Sie lieber Ihr Freundschaftsverhältnis und verkünden Sie auch, dass dadurch keine Bevorzugung und Spitzeltum zu erwartet ist.

5. Beruf und Privat trennen
Legen Sie privat Ihre Hierarchie ab und vermeiden Sie, ständig über das Geschäft zu sprechen, schließlich müssen Sie ja auch mal abschalten.

Tipps und Tricks für Führungskräfte finden Sie in der größten Deutschen Online-Bibliothek für Führungswissen.


Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

Ihre
Andrea Heckmann
Redaktion RuFuS-Infomail


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Arbeitgeber kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen
Nebentätigkeit - Wann Sie "Nein" sagen können

Oft gewollt und selten gemacht: der Projektabschluss
Deutsche schieben 3 Mrd. Überstunden

So danken Sie Ihren Ehrenamtlichen richtig
Internet-Ratgeber für Menschen in unsicherer Beschäftigung

Recht

Arbeitgeber kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen

Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden.

Im verhandelten Fall war der Kläger seit 1975 bei seinem Arbeitgeber tätig, der weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Jahre 2005 legte der Arbeitgeber den Betrieb still und kündigte dem Kläger am 14.11.2005 zum 31.12.2005.

Der einschlägige Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vom 05.04.2004 sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende vor. Der Kläger machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis ende erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende, also am 30.06.2006.

Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb 7 Monate zum Monatsende.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23.04.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 21/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: 6 Sa 450/06

 
Nebentätigkeit - Wann Sie "Nein" sagen können

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen viele Mitarbeiter, neben ihrem Job noch ein paar Euro dazuzuverdienen.

Sie als Arbeitgeber oder Vorgesetzter können die Unterlassung einer Nebentätigkeit verlangen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen möglich:

Konkurrenztätigkeit:
Ihrem Mitarbeiter ist es weder gestattet, in Ihrem Marktbereich ein Handelsgewerbe zu starten noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.

Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
Geht Ihr Arbeitnehmer einem Nebenjob nach, darf dieser zusammen mit der bei Ihnen geleisteten Beschäftigung nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten.

Diese ist nach § 3 Arbeitszeitgesetz folgendermaßen festgelegt: "Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden."

Nebentätigkeit während des Urlaubs:
Während des gesetzlichen Mindesturlaubs darf Ihr Mitarbeiter keine entgeltliche Tätigkeit ausüben, die die notwendige Entspannung und damit den gesetzlichen Erholungszweck der Ferien untergräbt
(§ 8 Bundesurlaubsgesetz).

Nicht berührt von dieser Forderung wird allerdings eine Nebentätigkeit, die Ihr Mitarbeiter auch ohne Urlaub verrichtet oder verrichten könnte, wie z. B. eine unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit.

Jobben während Erkrankung:
Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, sich während einer Krankschreibung so zu verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Die Ausübung eines Nebenjobs während einer Erkrankung ist also nur dann zulässig, wenn dadurch nicht der Heilungsprozess beeinträchtigt wird.

Vernachlässigung der Arbeitspflicht:

Vertragswidrig verhält sich jeder Mitarbeiter, der zweigleisig fährt und während der Arbeitszeit einem Nebenjob  nachgeht. Als Reaktion darauf können Sie eine Abmahnung aussprechen, der im Wiederholungsfall eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung folgen kann.

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Mitarbeiterführung und -motivation

Oft gewollt und selten gemacht: der Projektabschluss

Der Projektabschluss ist die letzte Phase im Projekt, die sowohl die Erfüllung des Auftrages als auch die Auswertung des Projektablaufs umfasst.

Nach DIN 69905 ist er das „formale Ende des Projekts“ und besteht in der „Beendigung aller Tätigkeiten, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen“. Doch nur selten erfolgt ein systematischer Abschluss.

Noch seltener werden beendete Vorhaben gründlich analysiert und die Erfahrungen dokumentiert. Es ist daher Zeit, diese Projektphase nicht weiter zu vernachlässigen.

So gehen Sie dabei vor:

1. Lösen Sie die Projektorganisation auf
In der Abschlussphase wird das Projektteam aufgelöst. Die Mitglieder erhalten neue Aufgaben. Schon beim Herannahen des Projektendes werden Sie sich als Projektleiter überlegt haben, was denn danach für Sie kommen wird.

Steht ein Nachfolgeprojekt an oder geht es wieder zurück in die Linie? Ihre Teammitglieder stellen sich diese Fragen in ähnlicher Weise. Besprechen Sie diese Fragen rechtzeitig mit Ihren Projektmitarbeitern und leiten Sie diesbezüglich organisatorische Maßnahmen in die Wege.

So können Sie die Motivation Ihrer Projektmitarbeiter auch für verbleibende Arbeiten sicherstellen.

2. Räumen Sie das Projektbüro
Selbst wenn Sie das Büro weiterhin nutzen wollen, sollten Sie zum Projektende dafür sorgen, dass das Projektbüro gründlich aufgeräumt und für neue Aufgaben vorbereitet wird. Eventuell genutzte Sachmittel können nun zurückgegeben und unwichtige Unterlagen vernichtet werden.

3. Archivieren Sie die Projektdokumentation

Selbstverständlich haben Sie schon während der Projektplanung und Durchführung wichtige Unterlagen und Ergebnisse systematisch dokumentiert. In Aktenordnern oder elektronisch haben Sie wichtige Unterlagen, wie Verträge, Planungsunterlagen, Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Protokolle und wichtige Korrespondenz, abgelegt.

All dies muss ordnungsgemäß entsprechend den in Ihrem Betrieb geltenden Richtlinien archiviert werden. Falls es Nacharbeiten geben sollte oder vertragliche Dinge zu klären sind, ist ein schneller Zugriff auf die archivierten Dokumente wichtig.

4. Machen Sie die Endabrechnung
Sie müssen dafür sorgen, dass die Projektabrechnung abgeschlossen wird. Sobald die vertraglichen Dinge geklärt und die Abschlussrechnungen beglichen sind, kann die Kostenstelle des Projektes geschlossen werden.

Mehr zum Thema Projektmanagement erfahren Sie im Rahmen des Intensiv-Seminars, das am 10. und 11. September 2008 in Köln stattfindet.

Achtung: Begrenzte Teilnehmerzahl!

 
Deutsche schieben 3 Mrd. Überstunden

2007 kletterte die Zahl der in Deutschland geleisteten Überstunden um 5 %. Das heißt, die rund 35,5 Mrd. Arbeitnehmer in Deutschland schoben 1,477 Milliarden Überstunden.

Dies geht aus einer Hochrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. In der Statistik nicht enthalten sind unbezahlte Überstunden, die nach Schätzung der Wissenschaftler in ähnlicher Höhe liegen.

Die Ursache für den Anstieg der Mehrarbeit sei der fortdauernde wirtschaftliche Aufschwung in Deutschland. Die meisten Überstunden seien im Handel, dem Transportwesen, im Gastgewerbe und im verarbeitenden Gewerbe angefallen.

Um Überstunden abzubauen, setzt sich immer mehr der Freizeitausgleich durch.
Rund 40 % der Befragten verfügen heute schon über Arbeitszeitkonten.
 
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Sozialmanagement / Nonprofit

So danken Sie Ihren Ehrenamtlichen richtig

Ehrenamtlichen Mitgliedern in Ihrem Verein oder Ihrer Einrichtung sollten Sie regelmäßig Lob und Anerkennung zeigen, um diese langfristig an sich zu binden.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten "Dankeschön" zu sagen. Egal, für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, Sie sollten immer daran denken:
Ein kleiner Dank erhält die Freundschaft.

Hier ein paar Tipps, wie Sie Ihren Ehrenamtlichen Dank aussprechen können.

1. Dankeschön-Veranstaltung:
Veranstalten Sie für Ihre Ehrenamtlichen eine Dankeschön-Veranstaltung, etwa in Form eines gemeinsamen Brunchs oder Abendessens. Nehmen Sie sich hier bewusst Zeit für Ihre Ehrenamtlichen und lassen Sie diese über Ihre Arbeit berichten.

2. Auszeichnungen:
Verleihen Sie ein mal im Jahr an Ihre Ehrenamtlichen Urkunden. Vorteil dieser Art der Danksagung ist, dass Sie die Urkundenverleihung für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen können.

3. Persönliche Dankschreiben:
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Ehrenamtlichen persönliche Dank- und Glückwunschkarten zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu anderen Familienfesten erhalten. Dies zeigt, dass Ihnen die Person an sich wichtig ist und Sie sich, auch über die ehrenamtliche Tätigkeit hinaus, für die Person interessieren.

4. Vergünstigungen und kleine Geschenke:
Machen Sie Ihren freiwilligen Helfern von Zeit zu Zeit kleine Geschenke oder erkundigen Sie sich, ob es in Ihrer Stadt oder Gemeinde die Möglichkeit gibt, ehrenamtlichen Helfern Vergünstigungen zu öffentlichen Einrichtungen einzuräumen, etwa in Form eines "Ehrenamtspasses".
 
Internet-Ratgeber für Menschen in unsicherer Beschäftigung

Beschäftigte in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen wie
  • befristet Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • (Allein-)Selbstständige und Honorarkräfte,
  • Zeitarbeiter,
  • 1-€-Kräfte,
  • Praktikanten und
  • in Teilzeit Beschäftigte

können sich ab sofort über die wichtigsten Aspekte der jeweiligen Beschäftigungsform informieren.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat zu dem Thema einen Ratgeber ins Internet gestellt. Die Informationen werden in Form von FAQ (frequently asked questions = häufig gestellten Fragen) vermittelt.

Sie finden den Online-Ratgeber unter www.dgb.de/themen/prekaere_beschaeftigung/faq/index_html
 
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