Abmahnung: Ab 10 € Kassendifferenz dürfen Sie als Arbeitgeber abmahnen

Ob im Supermarkt oder in der Sparkasse: Kassendifferenzen sind immer schlecht. Jedesmal müssen Sie nicht nur den Fehlbetrag ausbuchen, sondern Ihre Mitarbeiter zusätzlich zu mehr Sorgfalt ermahnen. Und gerade bei kleinen Beträgen müssen Sie sich als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher oft mit dem entsprechenden Mitarbeiter streiten.

Regelmäßig vertritt der Arbeitnehmer dabei den Standpunkt, dass es zu kleinen Fehlbeträgen kommen könne, wenn er den ganzen Tag lang kassiere. Lassen Sie sich als Arbeitgeber aber gar nicht erst auf solche Diskussionen ein und mahnen Sie auch kleinere Fehlbeträge ab. Auf diese Weise verhindern Sie, dass bei Ihrem Mitarbeiter der Eindruck entsteht, er müsse es mit der Kassenführung nicht ganz so ernst nehmen.

Sorgfalt ist die wohl wichtigsten Eigenschaften eines Kassierers.

Nimmt es einer Ihrer mit der Kassenführung beauftragter Mitarbeiter mit dem Zählen nicht so genau, müssen Sie dies als Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die sorgfältige Kassenführung gehört bei einem Kassierer zur wesentlichen Arbeitspflicht. Kommt der Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, können Sie als Arbeitgeber zunächst abmahnen und – wenn sich der Arbeitnehmer nicht bessert – sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Ist die Abmahnung aber unwirksam, kann der Mitarbeiter die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Für Sie als Arbeitgeber hat dies fatale Folgen: Sie können die Abmahnung ab sofort nicht mehr für eine spätere Kündigung nutzen.

Das größte Dilemma bei der Abmahnung

Es muss eine objektive Pflichtverletzung vorliegen. Gerade bei Kassieren führt dies oft zu großen Unsicherheiten bei Arbeitgebern und Vorgesetzten. Die Frage ist immer dieselbe: Wie hoch muss der Fehlbetrag sein, damit abgemahnt werden darf? Hinzu kommt, dass bei Duldung kleinerer Differenzen der Kassierer davon ausgehen darf, dass dies nicht so schlimm ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat hierzu nun eine interessante Entscheidung getroffen.

In der Kasse der betroffenen Mitarbeiterin war es in der Vergangenheit eigentlich nur zu kleineren Fehlbeträgen gekommen. Die Differenzen betrugen in der Regel weniger als 1 Euro. Dies hatte der Arbeitgeberin stets hingenommen. Als in der Kasse der Mitarbeiterin eines Abends 10 Euro fehlten, war dies nach Ansicht des Arbeitgebers zu viel, um den Fehlbetrag einfach hinnehmen zu können. Er sprach der Kassiererin eine Abmahnung aus und drohte ihr bei weiteren Differenzen in dieser Höhe mit der Kündigung.

Die Mitarbeiterin hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Fehlbetrag in Höhe von 10 Euro aus objektiver Sicht noch keine Pflichtverletzung sei. Zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber bisher Differenzen in Höhe von rund 1 Euro regelmäßig hingenommen habe. Sie verlangte deswegen gerichtlich, dass die entsprechende Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt werden müsse.

Das Landesarbeitsgericht Berlin sah dies in einer neuen Entscheidung anders: Die Richter in der Hauptstadt entschieden, dass ein Fehlbetrag in Höhe von 10 Euro ausreiche, um eine wirksame Abmahnung aussprechen zu können. Die Duldung der kleineren Fehlbeträge in der Vergangenheit sei für die Wirksamkeit der Abmahnung unerheblich. Die Abmahnung durfte deswegen in der Personalakte der betroffenen Kassiererin bleiben.

Landesarbeitsgericht Berlin; Urteil vom 26. März 2004; Aktenzeichen: 6 Sa 2490/03