Sonderurlaub

Ein Mitarbeiter heiratet und bittet Sie um 1 Tag Sonderurlaub. Korrekt. Denn für die eigene Hochzeit, die der Kinder oder die eigene Silberhochzeit steht jedem Mitarbeiter 1 Tag Sonderurlaub zu. Sogar wenn die Eltern silberne oder goldene Hochzeit feiern, müssen Sie den Angestellten 1 freien Tag bezahlt freistellen. Diese und viele andere Fälle regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach § 616 BGB gilt: Sie müssen Ihre Mitarbeiter freistellen und weiterbezahlen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne ihr Verschulden, aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Wann diese 3 Kriterien erfüllt sind und wann nicht, haben wir in der folgenden Liste zusammengestellt:

Sonderurlaub Ja oder Nein?

 

 

 

ja

nein

Arztbesuch

Der Mitarbeiter ist akut erkrankt und der Termin unaufschiebbar.

x

Ein Termin außerhalb der Arbeitszeit ist nicht möglich z. B. bei Fachärzten.

x

Der Arztbesuch muss aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit stattfinden.

x

Der Termin findet während der Gleitzeit statt.

x

Behördengänge

Wenn die Behörde unbedingt während der Arbeitszeit aufzusuchen ist.

x

Beerdigung

Ein naher Angehöriger ist gestorben.

x

Ehrenamt

als ehrenamtlicher Richter bei den Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten

x

als Schöffe bei Strafgerichten

x

als Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen

x

als amtlich bestellter Vormund

x

Hochzeit

Eigene Hochzeit oder Silberhochzeit 

x

silberne oder goldene Hochzeit der Eltern

x

Hochzeit der Kinder

x

Geburt

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie sollten jedoch, angelehnt an die Tarifverträge, 1 Tag Sonderurlaub gewähren.

x

Gerichtstermin

Es handelt sich um einen Termin in eigener Sache. Ihr Mitarbeiter wird im öffentlichen Interesse, z. B. als Zeuge, vor Gericht geladen.

x

Umzug

Der Umzug ist während der Arbeitszeit objektiv notwendig. Z. B. Ihr Mitarbeiter wird in eine andere Stadt versetzt.

x

Unfall

Bei einem unverschuldeten Unfall auf dem Weg zur Arbeit bei einem selbst verschuldeten Unfall.

x

Katastrophenschutz

Ist Ihr Mitarbeiter ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig, müssen Sie ihn im Katastrophenfall freistellen. Auch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen Sie für die Einsätze bezahlt freistellen.

x

 

 

Erkrankung eines Kindes

Das Kind Ihres Mitarbeiters ist nicht älter als 12 Jahre und kann von keiner anderen Person im Haushalt beaufsichtigt werden.

x

Pflege eines nahen Angehörigen

Ihr Mitarbeiter pflegt seine pflegebedürftige Mutter in einer aktuen Pflegesituation zu Hause bis zu zehn Tage.

x

Ihr Mitarbeiter muss seine pflegebedürftige Mutter für mehrere Monate zu Hause pflegen.

x

 

Wie viele Tage frei?

Eigene Hochzeit: 1 Tag

Geburt: 1 Tag

Tod des Ehepartners oder Kindes: mind. 2 Tage

Tod eines Elternteils: 1 Tag

Umzug aus betrieblichem Grund: 1 Tag

Krankes Kind unter 12 Jahre: 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage

Krankes Kind unter 12 Jahre, Mitarbeiter alleinerziehend: 20 Tage pro Kind, höchstens 50 Tage

Akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen zu Hause: 10 Tage

Länger andauernde Pflegesituation eines nahen Angehörigen zu Hause: 6 Monate

Mehr Informationen zum Thema Sonderurlaub finden Sie in "sicherführen - erfolgreich leiten und motivieren in der Praxis".

 

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