Shop

Online bestellen und sofort gratis testen:

Alles zum Thema Mitarbeiterfühung, Mitarbeitermotivation und Konfliktmanagement

Angebot des Monats

Der Erste-Hilfe-Koffer für den akuten Konfliktfall

15 typische Konfliktfälle und wie Sie diese meistern für nur 9,90 €

Jetzt hier bestellen!

Die besten Tipps für Vorgesetzte per E-Mail


Hier finden Sie wertvolle Tipps zum Thema

  • Personal,
  • Arbeitsrecht
  • Mitarbeiter und
  • Arbeitszeugnisse

speziell für Abteilungsleiter, Bereichsleiter oder Teamleiter.

 


DIV-Portal.de

EE-Portal.de

Gratis-Download des Monats

Kostenlose Leseprobe - Diesen Monat:

Anerkennungsgespräche: Positives Feedback wohl dosiert und glaubwürdig

Sonderurlaub

Ein Mitarbeiter heiratet und bittet Sie um 1 Tag Sonderurlaub. Korrekt. Denn für die eigene Hochzeit, die der Kinder oder die eigene Silberhochzeit steht jedem Mitarbeiter 1 Tag Sonderurlaub zu. Sogar wenn die Eltern silberne oder goldene Hochzeit feiern, müssen Sie den Angestellten 1 freien Tag bezahlt freistellen. Diese und viele andere Fälle regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach § 616 BGB gilt: Sie müssen Ihre Mitarbeiter freistellen und weiterbezahlen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne ihr Verschulden, aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Wann diese 3 Kriterien erfüllt sind und wann nicht, haben wir in der folgenden Liste zusammengestellt:

Sonderurlaub Ja oder Nein?

ja

nein

Arztbesuch

Der Mitarbeiter ist akut erkrankt und der Termin unaufschiebbar.

x

Ein Termin außerhalb der Arbeitszeit ist nicht möglich z. B. bei Fachärzten.

x

Der Arztbesuch muss aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit stattfinden.

x

Der Termin findet während der Gleitzeit statt.

x

Behördengänge

Wenn die Behörde unbedingt während der Arbeitszeit aufzusuchen ist.

x

Beerdigung

Ein naher Angehöriger ist gestorben.

x

Ehrenamt

als ehrenamtlicher Richter bei den Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten

x

als Schöffe bei Strafgerichten

x

als Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen

x

als amtlich bestellter Vormund

x

Hochzeit

Eigene Hochzeit oder Silberhochzeit 

x

silberne oder goldene Hochzeit der Eltern

x

Hochzeit der Kinder

x

Geburt

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie sollten jedoch, angelehnt an die Tarifverträge, 1 Tag Sonderurlaub gewähren.

x

Gerichtstermin

Es handelt sich um einen Termin in eigener Sache. Ihr Mitarbeiter wird im öffentlichen Interesse, z. B. als Zeuge, vor Gericht geladen.

x

Umzug

Der Umzug ist während der Arbeitszeit objektiv notwendig. Z. B. Ihr Mitarbeiter wird in eine andere Stadt versetzt.

x

Unfall

bei einem unverschuldeten Unfall auf dem Weg zur Arbeit bei einem selbst verschuldeten Unfall

x

Katastrophenschutz

Ist Ihr Mitarbeiter ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig, müssen Sie ihn im Katastrophenfall freistellen.Auch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen Sie für die Einsätze bezahlt freistellen.

x

 

Wie viele Tage frei?

Eigene Hochzeit: 1 Tag
Geburt: 1 Tag
Tod des Ehepartners oder Kindes: mind. 2 Tage
Tod eines Elternteils: 1 Tag
Umzug aus betrieblichem Grund: 1 Tag

Mehr Informationen zum Thema Sonderurlaub finden Sie im "Praxishandbuch leiten-führen-motivieren".

 
© Sicher · gut · beraten
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG