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Aktuelle Meldung der Woche

Auftragsneuvergabe ist kein Betriebsübergang

 

Allein der Umstand, dass eine andere Firma den Zuschlag für den Bewachungsauftrag erhalten habe, führ nicht zu einem Betriebsübergang.

Ein Bewachungsunternehmen mit 50 Beschäftigten bewachte unter anderem einen Truppenübungsplatz der Bundeswehr. Bei einer Neuausschreibung verlor das Unternehmen den Bewachungsauftrag an eine andere Gesellschaft. Diese übernahm zugleich 19 Mitarbeiter des Unternehmens. Entsprechend den Vereinbarungen mit dem Vorgänger machte die Bundeswehr auch dem neuen Auftragnehmer detailliert Vorgaben zur Durchführung der Bewachung. Ein Mitarbeiter, der nicht übernommen worden war, zog vor Gericht. Er meinte, in der Übernahme und identischen Durchführung des Bewachungsauftrags liege ein Betriebsübergang. Der Arbeitnehmer verlangte von der neuen Sicherheitsfirma seine Beschäftigung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilte dem Arbeitnehmer eine Absage. Die neue Gesellschaft hatte weder Betriebsmittel noch einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen.

BAG, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 8 AZR 607/07


Kein Betriebsübergang: Übernahme einzelner Mitarbeiter schadet nicht

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf Sie als Erwerber über, treten Sie automatisch in sämtliche Arbeitsverträge des Veräußerers ein, § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ein Betriebsübergang liegt aber nur vor, wenn mit der Veräußerung ein wesentlicher Teil der Belegschaft und auch materielle oder immaterielle Betriebsmittel übernommen werden. Dagegen reicht die Identität der Tätigkeiten – also die bloße Auftragsnachfolge – auch dann nicht aus, wenn Sie hierfür einzelne Mitarbeiter übernehmen.

Problematisch ist die Abgrenzung vor allem bei der Neuvergabe von Aufträgen in Dienstleistungsgewerben ohne wesentliche immaterielle (Know-how) oder sachliche Betriebsmittel. Aber auch hier gilt: Nur wenn Sie einen nach Anzahl und Sachkunde (Wissensträger) wesentlichen Teil der Belegschaft übernehmen und in der bisherigen Arbeitsorganisation fortführen, liegt ein Betriebsübergang vor.

Empfehlung:Die gesetzlichen Folgen des § 613a BGB können Sie bei einer Auftragsübernahme zwar nicht wirksam durch Vertrag aushebeln. Sie können aber Ihr Haftungsrisiko verringern, wenn Sie in folgenden 2 Schritten vorgehen:

1. Schritt:Sofern Sie von einer anderen Firma einen Teil der Belegschaft übernehmen bzw. wiedereinstellen, sollten Sie diesen nach Möglichkeit an verschiedenen Arbeitsorten einsetzen. So sind alte und neue Aufgabengebiete nicht identisch. Ansprüche der nicht übernommenen Arbeitnehmer aus § 613a BGB werden dann mangels Identität regelmäßig ausscheiden.

2. Schritt:Vorsorglich sollten Sie sich von der Firma, die Ihnen einen Teil der Belegschaft überlässt, eine Haftungsfreistellung versprechen lassen. Dann können Sie im Falle einer Übernahme dieses Unternehmen für finanzielle Mehrbelastungen in Regress nehmen.



Voraussetzungen für den Betriebsübergang

Für die Beurteilung des Betriebsübergangs gibt es keine feststehende Abgrenzung. Die Arbeitsgerichte ziehen dafür folgenden 7-Punkte-Katalog heran. Je mehr dieser Kriterien vorliegen, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs.

  1. Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude oder Maschinen
  2. Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
  3. Übergang von Kunden oder Geschäftspartnern
  4. Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
  5. Keine oder nur kurze Dauer einer evtl. Unterbrechung der Tätigkeit
  6. Übernahme von Personalstrukturen und Führungskräften
  7. Fortführung der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden sowie des Einsatzes der vorhandenen Betriebsmittel.


Mehr Tipps und Informationen zum Thema Betriebsübergang finden Sie in „Arbeitsrecht kompakt – Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“.

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