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AGG-Diskriminierungsverbote gelten auch bei Versetzung
Nicht nur im Bewerbungsverfahren, also bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter, treffen Sie besondere Pflichten. Auch laufende Arbeitsverhältnisse werden vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Probe gestellt, wenn es um mögliche Diskriminierungen oder Benachteiligungen geht.
Ein öffentlicher Arbeitgeber hatte einen Stellenpool geschaffen, in welchen alle Mitarbeiter auf so genannte Überhangstellen versetzt werden sollten. Für die Erzieher erfolgte die Auswahl nach Lebensalter: Alle Mitarbeiter über 40 wurden in den Stellenpool versetzt.
Eine über 40-jährige Arbeitnehmerin fühlte sich diskriminiert und verlangte eine Entschädigung. Dagegen wendete der Arbeitgeber ein, die Heranziehung des Alters sei gerechtfertigt, um eine ausgewogene Personalstruktur herzustellen.
Das genügte dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht. Die Richter sprachen der Mitarbeiterin ein Schmerzensgeld von 1.000 ¤ zu. Der Arbeitgeber hatte nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters rechtfertigt. Allein der Verweis auf eine ausgewogene Personalstruktur genüge hierfür nicht.
BAG, Urteil vom 22.01.2009, Az.: 8 AZR 906/07
Verjüngung des Personals ist unzulässig
Nicht nur im Bewerbungsverfahren, also bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter, treffen Sie besondere Pflichten. Auch laufende Arbeitsverhältnisse werden vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Probe gestellt, wenn es um mögliche Diskriminierungen oder Benachteiligungen geht. Das gilt insbesondere auch für personelle Einzelmaßnahmen, wie Beförderungsentscheidungen oder die Versetzung von Mitarbeitern.
Auch unter der Geltung des AGG kann aber der Erhalt einer bestehenden Altersstruktur Ihrer Belegschaft im Betrieb, in einem Betriebsteil oder in einer Abteilung als legitimes Ziel die Heranziehung des Lebensalters rechtfertigen. Unzulässig ist es dagegen, wenn Sie die Differenzierung nach dem Alter nutzen wollen, um das Durchschnittsalter Ihrer Belegschaft in bestimmten Bereichen zu senken.
Überblick: Diskriminierungsfalle „Alter“
Kein anderes Merkmal hat bisher so viele Gerichtsverfahren provoziert wie das Alter. Was nach wie vor erlaubt ist, erfahren Sie aus folgender Rechtsprechungsübersicht. Keine Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn
- das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß wegen Erreichens des Regelrentenalters automatisch endet (BAG, Urteil vom 18.06.2008,Az.: 7 AZR 116/07),
- im Rahmen der Sozialauswahl Altersgruppen gebildet werden, um in der Belegschaft eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten (BAG, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 2 AZR 701/07),
- oder „rentennahe“ Arbeitnehmer geringere Sozialplanleistungen erhalten (BAG, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 1 AZR 475/07).
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