Aktuelle Meldung der Woche
Voller Jahresurlaub nach 7,5 Monaten Arbeit
Eine Vereinbarung, wonach Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter wegen Arbeitsmangels nicht beschäftigt werden kann, als Urlaubstage gelten, ist unwirksam. Sie dürfen auch nicht nachträglich festlegen, welche Arbeitstage ohne Arbeit als Urlaub gelten. Sie müssen vielmehr Beginn und Ende des Urlaubs in jedem Einzelfall vorab festlegen, wobei Sie die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen müssen

Urlaub und Urlaubsanspruch
Der Fall:
Ein Omnibusfahrer war von Mitte März bis Ende Oktober (7,5 Monate) im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Tage im Jahr bei Arbeit in der 6-Tage-Woche. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte man bei Vertragsabschluss besprochen, dass Tage, an denen es für den Mitarbeiter keine Arbeit im Reiseverkehr gebe, als Urlaubstage gerechnet werden können. Auf diesem Weg wurden 19 Urlaubstage verbraucht. Trotzdem verlangte der Mitarbeiter anschließend Urlaubsabgeltung für diese 19 Tage, und zwar nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist.
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber muss die Urlaubsabgeltung zahlen. Denn eine Vereinbarung, wonach Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter wegen Arbeitsmangels nicht beschäftigt werden kann, als Urlaubstage gelten, ist unwirksam. Sie dürfen auch nicht nachträglich festlegen, welche Arbeitstage ohne Arbeit als Urlaub gelten. Sie müssen vielmehr Beginn und Ende des Urlaubs in jedem Einzelfall vorab festlegen, wobei Sie die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen müssen.
Der Mitarbeiter hätte sogar Abgeltung für 24 statt 19 Tage Urlaub verlangen können. Denn 24 Tage beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche. Dieser Anspruch war entstanden, weil das Arbeitsverhältnis in der 2. Jahreshälfte nach mehr als 6 Beschäftigungsmonaten endete (§ 5 BUrlG).
Der Abgeltungsanspruch war auch nicht verfallen. Denn tarifliche Ausschlussfristen sind auf den gesetzlichen Urlaub nicht anzuwenden. Hier gelten die Fristen des Bundesurlaubsgesetzes (BAG, 20.1.2009, 9 AZR 650/07).
Schnellüberblick: Wie viel Urlaub bei Beschäftigungsbeginn oder -ende 2009?
| Wieviel Urlaub? | Darauf sollten Sie achten |
Beschäftigungsbeginn bis 30.6.2009 | Voller Jahresurlaub (abzüglich des vom vorherigen Arbeitgeber gewährten oder abgegoltenen Urlaubs) | Anspruch entsteht erst nach 6 Beschäftigungsmonaten (§ 4 BUrlG), gegebenenfalls Übertragung bis zum 31.3.2010 |
Beschäftigungsbeginn nach dem 30.6.2009 | Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat in 2009 (abzüglich des vom vorherigen Arbeitgeber für diesen Zeitraum gewährten oder abgegoltenen Urlaubs) | 2009 nicht genommenen Urlaub müssen Sie 2010 gewähren, sofern der Mitarbeiter die Übertragung vor Ende 2009 verlangt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). |
Beschäftigungsende bis 30.6.2009 | Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat in 2009 | Hat Ihr Mitarbeiter bereits mehr Urlaub genommen, als ihm zusteht, können Sie die hierfür gezahlte Vergütung meist nicht zurückfordern. |
Beschäftigungsende nach dem 30.6.2009 | Voller Jahresurlaub, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat, sonst Teilurlaub | Teilurlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte kann durch Tarifvertrag (nicht Arbeitsvertrag!) festgelegt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub muss trotzdem gewährt werden. |
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