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3 Schritte zur rechtssicheren fristlosen Kündigung

Alkohol, Diebstahl, ständige Unzuverlässigkeit: Vielfältige Gründe können dazu führen, dass Sie die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter möglichst sofort ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden wollen. Rechtlich zulässig ist eine solche fristlose Kündigung aber nur bei Vergehen, die so schwerwiegend sind, dass die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter für Sie unzumutbar ist.

Rechtssicherheit gewinnen Sie daher, indem Sie wie folgt vorgehen:


1. Schritt: Sachverhaltsaufklärung

  • Diebstahl, Unterschlagung, Stechuhrbetrug, Betrug bei der Spesenabrechnung und Selbstbeurlaubung von mehr als 1 Woche,
  • grobe Beleidigungen, Tätlichkeiten und schwere sexuelle Belästigungen (z.B. Busengrapschen) sowie
  • Verstoß gegen ein Alkoholverbot durch einen Rettungsfahrer

können durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Vor Gericht werden aber in jedem Einzelfall die genauen Umstände geprüft. So spielt etwa bei Beleidigungen eine Rolle, wie der übliche Umgangston (z.B. auf einer Baustelle) ist und ob die Beleidigung womöglich provoziert wurde. Klären Sie den Sachverhalt also zunächst zügig und genau.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter eine Straftat begangen hat (z. B. Diebstahl), gehört dazu, dass Sie den Mitarbeiter selbst anhören. Berücksichtigen Sie auch, wenn Ihr Mitarbeiter schon sehr lange für Sie tätig ist, keine Wiederholungsgefahr besteht, er einsichtig ist usw.

Tipp: Es gibt keine festen Regeln, wann eine fristlose Kündigung zulässig ist. Zur Sicherheit sollten Sie deshalb immer auch hilfsweise ordentlich kündigen. Musterformulierung: „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum …“

2. Schritt: Anhörung des Betriebsrats (sofern vorhanden)

Planen Sie eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, sollten Sie den Betriebsrat gleich zu beiden Varianten anhören. Bedenken gegen die Kündigung, muss der Betriebsrat Ihnen dann innerhalb von 3 Tagen für die fristlose Kündigung schriftlich mitteilen bzw. innerhalb einer Woche für die ordentliche Kündigung.

Wichtig: Sie können erst dann wirksam kündigen, wenn das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist, d.h., wenn Ihnen die schriftlichen Stellungnahmen vorliegen bzw. nach Ablauf der genannten Fristen. Die Kündigung ist (außer bei Betriebsratsmitgliedern, siehe rechts) auch dann möglich, wenn der Betriebsrat widersprochen oder Bedenken geäußert hat.

3. Schritt: Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist.

Sind die Sachverhaltsaufklärung und Betriebsratsanhörung abgeschlossen, sollten Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich vornehmen.

Denn Vorsicht: Die fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn Ihr Mitarbeiter sie innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erhält, an dem Sie von dem Kündigungsgrund erfahren haben bzw. alle maßgeblichen Tatsachen kennen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Betriebsratsanhörung unterbricht die 2-Wochen-Frist nicht.


 

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