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AGG: Personalstruktur kann Indiz für Diskriminierung sein

Die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten nicht nur hinsichtlich der Neueinstellung von Mitarbeitern. Findet sich zum Beispiel bei einer Beförderung Anhaltspunkte für eine Diskriminierung, wird gesetzlich vermutet, dass eine Benachteiligung vorliegt. Dies kann bei einer extrem einseitigen Personalstruktur der Fall sein.

In einem Unternehmen war die Position der Personalleitung neu zu besetzen. Ohne die Stelle intern auszuschreiben und ohne entsprechende Auswahlkriterien schriftlich zu dokumentieren, besetzte der Arbeitgeber die Stelle neu mit einem männlichen internen Bewerber.

Eine in der Personalabteilung beschäftigte Juristin fühlte sich übergangen und klagte. Sie sah in ihrer Nichtbeförderung eine Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechts. Dies werde dadurch belegt, dass alle 27 Führungspositionen im Betrieb mit Männern besetzt seien, ganz anders als der übrige Teil der Belegschaft, von dem 2/3 Frauen sind.


AGG: Ausschließlich männliche Führung reicht als Indiz

Die Klage der Mitarbeiterin hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 20.000 € sowie die monatliche Gehaltsdifferenz zur Personalleiterstelle zu. Die Richter ließen die ausschließlich männliche Besetzung der Führungspositionen als Indiz für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung genügen. Da der Arbeitgeber weder eine interne Stellenausschreibung noch eine Dokumentation der Auswahlkriterien für seine Beförderungsentscheidung vorweisen konnte, gelang es ihm auch nicht, dieses Indiz zu widerlegen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 15 Sa 517/08


AGG: Dokumentieren Sie Ihre Auswahlkriterien

Auch wenn es beim Großteil der Diskriminierungsklagen um Bewerbungen geht:


Die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten nicht nur hinsichtlich der Neueinstellung von Mitarbeitern. Auch bei Beförderungsentscheidungen lauern die Fallstricke des AGG.

Fühlt sich ein Mitarbeiter bei einer Beförderung wegen eines Verbotsmerkmals nach dem AGG übergangen, kann er Schadens- bzw. Entschädigungsansprüche geltend machen. Findet sich nämlich irgendein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung, wird gesetzlich vermutet, dass eine Benachteiligung vorliegt. Es ist dann Ihre Sache als Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen – in der Regel ein hoffnungsloses Unterfangen.

Empfehlung: Treffen Sie personelle Entscheidungen auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses stets nur nach objektiven Kriterien und dokumentieren Sie diese sorgfältig. Dadurch können Sie nachweisen, dass Ihre Entscheidung diskriminierungsfrei erfolgt ist.


AGG: Indizien für Geschlechtsdiskriminierung

Folgende Anhaltspunkte haben die Arbeitsgerichte bereits als Indiz für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung gewertet:

  • nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibungen, wie Büroleiter statt Büroleiter/in,
  • flapsige Äußerungen des Arbeitgebers, die einen Bezug zum Geschlecht, zur Schwangerschaft oder Elternzeit aufweisen,
  • extrem einseitige Personalstruktur (z. B. alle Abteilungsleiter sind männlich). Allerdings genügt allein der Rückgang der betrieblichen Frauenquote hierfür noch nicht (LAG München, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 3 Sa 1112/07).


 

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