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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine generelle Lohnerhöhung planen, einzelne Mitarbeiter aber davon ausnehmen wollen, benötigen Sie eines: einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung. Und diese Regel gilt möglicherweise nicht nur für den Betrieb, sondern unternehmensweit.
Lohn: Unterschiedliche Löhne in den Niederlassungen
Der Fall:
Ein Zusteller arbeitete in einem Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen mit etwa 15.000 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber erhöhte zum 1.9.2005 die Löhne in seinen Niederlassungen um 2,1 %. Allerdings gab es in einigen Niederlassungen geringere Erhöhungen. Und in dem Betrieb des Arbeitnehmers gab es sogar gar keine Anhebung.
Der Arbeitgeber war der Meinung, er dürfe so vorgehen, weil in diesem Betrieb schon ein höheres Lohnniveau herrschte.Außerdem wären die Kosten je befördertes Paket in dieser Niederlassung am höchsten. Und Überstunden würden in diesem Betrieb nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer geleistet. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht; auch er wollte eine Lohnerhöhung.
Lohn: Schlechterstellung nur bei sachlichen Gründen
Das Urteil:
Er gewann. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation nicht aus sachfremden Erwägungen schlechtergestellt werden. Dies gilt auch für die Vergütung. Betrifft eine Entscheidung des Arbeitgebers mehrere Betriebe eines Unternehmens, muss der Gleichbehandlungsgrundsatz unternehmensweit berücksichtigt werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber hierfür sachliche Gründe hat. Dazu wäre hier ein unternehmensweiter Vergleich aller Betriebe nötig gewesen. Dem Arbeitnehmer stand somit die Lohnerhöhung zu (BAG, 3.12.2008, 5 AZR 74/08).
Fazit:
Suchen Sie bei einer Ungleichbehandlung also immer nach sachlichen Unterscheidungskriterien. Bei der Vergütung kann dies z.B. ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne oder der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg sein. Vergleichen Sie dann aber auch alle betroffenen Betriebe!
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