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Aktuelle Meldung der Woche
Kündigung von Schwangeren: Zustimmung muss nicht rechtskräftig sein
Eine als Arzthelferin in einer Arztpraxis beschäftigte Arbeitnehmerin teilte ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit. Kurz darauf übergab die Mitarbeiterin ein attestiertes Beschäftigungsverbot für die kommenden 6 Monate. Der Arbeitgeber holte die Zustimmung der zuständigen Behörde ein und kündigte der Mitarbeiterin anschließend wegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage der Praxis. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Kündigung sei unwirksam, weil die Behördenzustimmung im Kündigungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Sie habe den Zustimmungsbescheid nämlich angefochten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied zugunsten des Arbeitgebers. Dieser braucht die Bestandskraft der behördlichen Entscheidung nicht abzuwarten, er kann sofort nach Erteilung der Zustimmung kündigen. Solange die Zustimmung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt allerdings auch die Kündigung nur „schwebend wirksam“.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 6 Sa 54/09
Für Schwangere gilt absolutes Kündigungsverbot
Bei werdenden und stillenden Müttern müssen Sie als Arbeitgeber stets auch das absolute Kündigungsverbot nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachten. Danach ist bis 4 Monaten nach der Entbindung jede Art von Kündigung untersagt. Während dieser Zeit sind sogar Vorbereitungen für Kündigungen (z. B. Betriebsratsanhörung, Stellenausschreibung) unzulässig, die erst nach Ende des Kündigungsverbots ausgesprochen werden sollen.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: In bestimmten, eng umgrenzten Fällen können Sie auch einer werdenden oder stillenden Mutter außerordentlich kündigen. Hierfür müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde einholen. Diese erhalten Sie jedoch nur, wenn neben dem für die Kündigung erforderlichen wichtigen Grund noch weitere außergewöhnliche Umstände vorliegen wie beispielsweise
• Diebstahl, Unterschlagung oder Tätlichkeiten der Schwangeren,
• Stilllegung Ihres Unternehmens.
Die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Schwangere Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben kann. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, wird auch Ihre Kündigung noch nicht endgültig wirksam.
Gleichwohl können Sie als Arbeitgeber also erst einmal kündigen und müssen nicht warten, bis – womöglich Jahre später – rechtskräftig über die Behördenzustimmung entschieden worden ist. Stellt sich allerdings später heraus, dass die Zustimmung unwirksam ist, kann die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht die Wiederaufnahme ihres Kündigungsschutzprozesses beantragen und rückwirkend (!) die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.
Kündigung im Mutterschutz – Das ist wichtig
Wenn Sie einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer jungen Mutter bis zum 4. Monat nach der Entbindung kündigen wollen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Kündigung einer Schwangeren ist grundsätzlich unzulässig.
- Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn Ihre Mitarbeiterin Sie als Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informiert!
- Eine spätere Mitteilung der Schwangerschaft führt nur zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Fristüberschreitung von der Schwangeren nicht zu vertreten ist.
- Soll einer Schwangeren oder Wöchnerin gekündigt werden, ist das nur mit vorheriger Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich.
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