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Aktuelle Meldung der Woche

Mit dem neuen Gesundheitsfonds wird es ein neues Sonderkündigungsrecht der Arbeitnehmer gegenüber den Krankenkassen geben

Am 01.01.2009 startet er: Der neue Gesundheitsfonds. Damit gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Und damit entfällt auch das bisherige Sonderkündigungsrecht: Arbeitnehmer konnten dann ihre Kasse außerordentlich wechseln, wenn diese ihre Beiträge erhöht hatte.

Anstelle des alten Sonderkündigungsrechts tritt nun ein neues:

Die Krankenkassen können ab dem 01.01.2009 die Beitragshöhe nicht mehr selber bestimmen. Sie können aber von den Arbeitnehmern einen Zusatzbetrag erheben, falls sie mit dem aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenem Geld nicht klarkommen (Hinweis: Die Höhe des Zusatzbeitrages darf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten nicht übersteigen. Ohne genaue Prüfung der Einnahmenhöhe kann die Krankenkasse eine monatliche Anhebung von 8 € vornehmen).

Die Erhebung dieses Extrabeitrages muss die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer (also in der jeweiligen Krankenkasse versichertem Arbeitnehmer) einen Monat vor Jahresende ankündigen.


In diesem Moment greift das neue Sonderkündigungsrecht

Bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kann der Arbeitnehmer kündigen. Dies gilt auch, falls die Kasse bereits einen Extrabeitrag erhebt, diesen aber nun weiter anheben möchte.

Achtung: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für den Einheitsbeitrag. Das heißt, auch wenn durch den Gesundheitsfonds mit seinem einheitlichen Beitragssatz von vermutlich 15,5 die Beiträge für den Arbeitnehmer deutlich steigen (beispielsweise, weil er derzeit noch in einer günstigen Kasse versichert ist), greift das Sonderkündigungsrecht hier nicht.

Tipp: Es gibt noch ein weiteres, neues Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer. Denn Krankenkassen können Patienten im Rahmen von Gesundheitsaktion Prämien gewähren. Beispielsweise an bestimmten Sportprogrammen teilnehmen.

Sollte die Krankenkasse die bereits gezahlten Prämien kürzen und eine Rückzahlung in den Gesundheitsfonds vornehmen kann ein betroffener Arbeitnehmer bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht nutzen.


 

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